Rechtsprechung
   OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,37259
OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19 (https://dejure.org/2020,37259)
OVG Bremen, Entscheidung vom 11.11.2020 - 2 LC 294/19 (https://dejure.org/2020,37259)
OVG Bremen, Entscheidung vom 11. November 2020 - 2 LC 294/19 (https://dejure.org/2020,37259)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,37259) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremGebBeitrG § 13 Abs 4; BremGebBeitrG § 25 Abs 1; BremGebBeitrG § 4 Abs 2; BremGebBeitrG § 4 Abs 4; InKostV § 1 Anlage; VwGO § 144 Abs 6;
    Gebührenbescheid der Polizei Bremen vom 18.08.2015 - Bundesligaspiel Werder Bremen - Hamburger SV am 19.04.2015 - Gebührenbescheid; Gesamtschuldner; Großveranstaltung; Hochrisiko-Fußballspiel; Störerauswahl; Veranstalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bremen.de PDF (Pressemitteilung)

    Nach Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht weist das OVG die Klage der DFL gegen den Gebührenbescheid für ein sog. Hochrisikospiel ab

  • lto.de (Kurzinformation)

    Polizeikosten bei Hochrisikospielen: Die DFL verliert erneut

  • butenunbinnen.de (Pressemeldung, 25.11.2020)

    DFL muss im Polizeikostenstreit zahlen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 29.03.2019 - 9 C 4.18

    Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig

    Auszug aus OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19
    In Bindungswirkung erwachsen sind jedoch die Ausführungen des Bundeverwaltungsgerichts, dass es von Bundesrechts wegen nicht geboten gewesen ist, all diejenigen Kosten im Gebührentatbestand von vornherein unberücksichtigt zu lassen, die die Polizei theoretisch von einzelnen Störern verlangen könnte, wenn es dafür passende Tarifstellen im einschlägigen Bremer Polizeikostenrecht gäbe (BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18 -, BVerwGE 165, 138 -166, Rn. 39).

    Diese Argumentation berücksichtigt nicht, dass der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts über die Vereinbarkeit des Gebührentatbestandes mit Bundesrecht die Auffassung zugrunde liegt, dass die Gebührenpflicht aus § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG gerade nicht an die polizeirechtliche Verantwortlichkeit des Veranstalters einer Risikoveranstaltung anknüpft, sondern sich ausschließlich an dem gebührenrechtlichen Vorteilsprinzip orientiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18 -, BVerwGE 165, 138 -166, Rn. 24 ff., 32 ff.).

    Zweck der Vorschrift ist es demnach nicht, den "polizeirechtlich gebotenen Schutz vor Störungen" zu erreichen, sondern die Herstellung von Lastengerechtigkeit dadurch, dass die Kosten für Polizeieinsätze aus Anlass von Großveranstaltungen nicht mehr zu Lasten der Allgemeinheit aus dem Steueraufkommen finanziert, sondern dem wirtschaftlich Begünstigten in Rechnung gestellt werden sollen (BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18 -, BVerwGE 165, 138 -166, Rn. 69).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat eine parallele polizeirechtliche Störerhaftung zu der gebührenrechtlichen Inanspruchnahme des wirtschaftlichen Nutznießers ausdrücklich gebilligt, solange zur Vermeidung einer unzulässigen Überdeckung eine "Doppelabrechnung" ein und derselben Leistung gegenüber dem Störer und dem Veranstalter vermieden wird (BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18 -, BVerwGE 165, 138 -166, Rn. 38 f.).

    Für die Frage, wer die Veranstaltung "durchführt" komme es nicht darauf an, wer den Veranstaltungsort stellt oder wer für die Gewährleistung der Sicherheit vor Ort zuständig sei (BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18 -, BVerwGE 165, 138 -166, Rn. 86).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit diesem Einwand auseinandergesetzt (BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18 -, BVerwGE 165, 138 -166, Rn. 89).

    Eine Aufspaltung in einzelne Einsatzabschnitte oder Tätigkeiten sollte gerade nicht erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18 -, BVerwGE 165, 138 -166, Rn. 29).

    Das vom Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18, juris Rn. 112) herangezogene Folgerichtigkeitsgebot besagt, dass eine gesetzliche Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne von Belastungsgleichheit umgesetzt werden muss und Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung eines besonderen sachlichen Grundes bedürfen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 01.04.2014 - 2 BvL 2/09, BVerfGE 136, 127 -152, Rn. 51).

    Die Gebührenkonkurrenz bezieht sich richtigerweise nicht auch auf die Unterbringungskosten nach Nr. 120.30 der Anl. zu § 1 InKostV selbst, denn die Unterbringungskosten sind gegenüber der Veranstalterin nicht nach § 4 Abs. 4 BremGebBeitrG festsetzungsfähig und wurden ihr gegenüber auch nicht festgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18 -, BVerwGE 165, 138 -166, Rn. 114).

    Die Veranstalterin zieht regelmäßig einen eigenen Vorteil aus dem Einschreiten der Polizei gegen einzelne Störer, die aus Anlass der Großveranstaltung nicht nur die öffentliche Sicherheit, sondern auch den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung stören (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18 -, BVerwGE 165, 138 -166, Rn. 39).

    Zudem unterliegt die prognostische Einschätzung selbst einer Plausibilitätskontrolle (BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18 -, BVerwGE 165, 138 -166, Rn. 107).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die tatrichterliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, wonach der Kräfteansatz einschließlich seiner kurzfristigen Erhöhung vor dem Spiel plausibel sei und auf zutreffender tatsächlicher Grundlage getroffen worden sei, im Ergebnis nicht beanstandet (BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18 -, BVerwGE 165, 138 -166, Rn. 108).

    Zu überprüfen ist die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids und nicht die des Unterrichtungsschreibens, dem nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ohnehin lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.03.2019 - 9 C 4/18 -, BVerwGE 165, 138 -166, Rn. 65).

  • BGH, 10.07.2014 - III ZR 441/13

    Gesamtschuldnerausgleich nach gemeinschaftlicher Störerhaftung für die Kosten der

    Auszug aus OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19
    Soweit ein Gesamtschuldverhältnis - wie hier in § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG - durch Gesetz bestimmt ist, bedarf es der Prüfung desselben Leistungsverhältnisses und der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2006 - VI ZR 136/05, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13, juris, Rn. 15).

    Die vorzunehmende Abwägung kann zu einer Quotelung, aber eben auch zur alleinigen Belastung eines Ersatzpflichtigen führen (BGH, Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13, juris Rn. 21), ohne dass dadurch die Gesamtschuldnerschaft als solche in Frage gestellt wird.

    Unabhängig hiervon hat der Landesgesetzgeber zudem durch § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG zum Ausdruck gebracht, dass er Gebührenforderungen, die auf die Befriedigung desselben Leistungsinteresses gerichtet sind, der gesamtschuldnerischen Haftung unterwerfen will, ohne dass es auf die Rechtsbeziehungen der Ausgleichspflichtigen im Innenverhältnis ankommt (vgl. für den Gesamtschuldnerausgleich mehrerer polizeilicher Störer untereinander BGH, Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13, juris Rn. 14 f.).

  • BGH, 28.11.2006 - VI ZR 136/05

    Rückgriff des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den Gehilfen eines einen Unfall

    Auszug aus OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19
    (1.) Kennzeichnend für der Gesamtschuld unterliegende Verbindlichkeiten ist, dass sie der Befriedigung desselben Leistungsinteresses dienen und gleichstufig nebeneinanderstehen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO "Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden...sind Gesamtschuldner"; vgl. zum ganzen auch Heinemeyer, in: MüKO, BGB , 8. Aufl. 2019, § 421 Rn. 5 ff; Koenig, in: Koenig, AO , 3. Aufl. 2014, § 44 Rn. 2; BGH, Urt. v. 21.09.1983 - VIII ZR 163/82, juris Rn. 23; Urt. v. 28.11.2006 - VI ZR 136/05, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 22.12.2011 - VII ZR 7/11 -, BGHZ 192, 182 -189, Rn. 18).

    Soweit ein Gesamtschuldverhältnis - wie hier in § 13 Abs. 4 BremGebBeitrG - durch Gesetz bestimmt ist, bedarf es der Prüfung desselben Leistungsverhältnisses und der Gleichstufigkeit der Verpflichtungen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2006 - VI ZR 136/05, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 10.07.2014 - III ZR 441/13, juris, Rn. 15).

    Die Gleichstufigkeit der Verpflichtungen würde fehlen, wenn der Leistungszweck der einen gegenüber der anderen Verpflichtung vorläufig oder subsidiär und damit nachrangig wäre (BGH, Urt. v. 28.11.2006 - VI ZR 136/05, juris Rn. 17 f.; Koenig, in: Koenig, AO , 3. Aufl. 2014, § 44 Rn. 2).

  • OLG Stuttgart, 10.05.2011 - 1 U 6/11

    Gewährleistung und Tierarzthaftung beim Pferdekauf: Befundfehlerhafte

    Auszug aus OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19
    Maßgebend ist dabei der unterschiedliche Rang der Verpflichtung im Außenverhältnis (OLG Stuttgart, Urt. v. 10.05.2011 - 1 U 6/11, juris Rn. 36).

    Dass im Innenverhältnis einer der Schuldner im Wege des Ausgleichs die gesamte geschuldete Leistung zu tragen hat, schließt das Bestehen einer Gesamtschuld nicht aus; entscheidend ist vielmehr, ob aus der Gläubigerperspektive ein Schuldner erkennbar nur für die Liquidität eines anderen einzustehen hat (OLG Stuttgart, Urt. v. 10.05.2011 - 1 U 6/11, juris Rn. 36; Heinemeyer, in: MüKO, BGB , 8. Aufl. 2019, § 421 Rn. 12; str., vgl. Stürner, in: Jauernig, BGB , 17. Aufl. 2018, § 421 BGB , Rn. 2).

  • BVerwG, 14.07.2020 - 2 B 23.20

    Zur Bindungswirkung eines Zurückverweisungsbeschlusses; entscheidungserheblicher

    Auszug aus OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19
    Erfasst sind die Ausführungen des Revisionsgerichts, aus denen sich die Verletzung von revisiblem Recht ergibt (st. Rspr., BVerwG, Beschl. v. 29.04.2019 - 2 B 25.18 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 83 Rn. 9 u. v. 14.07.2020 - 2 B 23/20, juris Rn. 8).

    Das Tatsachengericht muss nach einer revisionsgerichtlichen Zurückverweisung des gesamten Rechtsstreits eigenständig prüfen, ob die Tatsachengrundlage in entscheidungserheblicher Hinsicht gegenüber dem ersten Rechtsgang unverändert ist oder ob sie sich etwa aufgrund neuen Tatsachenvortrags oder einer nunmehrigen Heranziehung bisher übersehenen oder nicht hinreichend zur Kenntnis genommenen Tatsachenvortrags der Beteiligten oder der Aktenlage anders darstellt (BVerwG, Beschl. v. 14.07.2020 - 2 B 23/20, juris Rn. 10).

  • OVG Bremen, 21.02.2018 - 2 LC 139/17

    Gebührenbescheid über Polizeieinsatzkosten der Polizei Bremen vom 18.08.2015 -

    Auszug aus OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19
    Dagegen hat die Beklagte die durch das Verwaltungsgericht zugelassene Berufung (2 LC 139/17) erhoben.

    Die Abrechnung des gebührenpflichtigen Mehraufwandes erfolgte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 4 BremGebBeitrG i.V.m. Nr. 120.60 der Anl. zu § 1 InkostV nach den tatsächlichen (Personal-)Kosten der Polizei anlässlich des Risikospiels (vgl. im Einzelnen das aufgehobene Berufungsurteil - 2 LC 139/17 -, juris Rn. 101).

  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 232/15

    Eigenbedarfskündigung durch GbR zulässig; Anbietpflicht des Vermieters

    Auszug aus OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19
    Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 6/16 -, BVerwGE 161, 99 -105, Rn. 15; BGH, Urt. v. 14.12.2016 - VIII ZR 232/15 - NJW 2017, 547 Rn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 22.12.2011 - VII ZR 7/11

    Gewährleistung beim Pferdekauf: Schadensersatzhaftung von Tierarzt und Verkäufer

    Auszug aus OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19
    (1.) Kennzeichnend für der Gesamtschuld unterliegende Verbindlichkeiten ist, dass sie der Befriedigung desselben Leistungsinteresses dienen und gleichstufig nebeneinanderstehen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO "Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden...sind Gesamtschuldner"; vgl. zum ganzen auch Heinemeyer, in: MüKO, BGB , 8. Aufl. 2019, § 421 Rn. 5 ff; Koenig, in: Koenig, AO , 3. Aufl. 2014, § 44 Rn. 2; BGH, Urt. v. 21.09.1983 - VIII ZR 163/82, juris Rn. 23; Urt. v. 28.11.2006 - VI ZR 136/05, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 22.12.2011 - VII ZR 7/11 -, BGHZ 192, 182 -189, Rn. 18).
  • BVerwG, 14.12.2017 - 4 C 6.16

    Heilung eines Verfahrensmangels; Landes-VwVfG; Präklusion; Revision;

    Auszug aus OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19
    Eine Analogie ist zulässig, wenn die maßgebliche Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand, den der Normgeber geregelt hat, vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Normgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Vorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2017 - 4 C 6/16 -, BVerwGE 161, 99 -105, Rn. 15; BGH, Urt. v. 14.12.2016 - VIII ZR 232/15 - NJW 2017, 547 Rn. 33 m.w.N.).
  • BGH, 21.09.1983 - VIII ZR 163/82

    Rechtsfolgen bei Verzicht auf Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts -

    Auszug aus OVG Bremen, 11.11.2020 - 2 LC 294/19
    (1.) Kennzeichnend für der Gesamtschuld unterliegende Verbindlichkeiten ist, dass sie der Befriedigung desselben Leistungsinteresses dienen und gleichstufig nebeneinanderstehen (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 AO "Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden...sind Gesamtschuldner"; vgl. zum ganzen auch Heinemeyer, in: MüKO, BGB , 8. Aufl. 2019, § 421 Rn. 5 ff; Koenig, in: Koenig, AO , 3. Aufl. 2014, § 44 Rn. 2; BGH, Urt. v. 21.09.1983 - VIII ZR 163/82, juris Rn. 23; Urt. v. 28.11.2006 - VI ZR 136/05, juris Rn. 17 f.; Urt. v. 22.12.2011 - VII ZR 7/11 -, BGHZ 192, 182 -189, Rn. 18).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2009 - 4 M 214/09

    Zur Gesamtschuldnerschaft im Abwassergebührenrecht

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 5.02

    Gebühren für Rufnummernzuteilung; Äquivalenzprinzip; Kostendeckungsprinzip;

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvL 2/09

    Unzulässige Richtervorlage zum Entfallen eines Verlustvortrags nach einem sog.

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvL 2/14

    Rückmeldegebühren des Landes Brandenburg verfassungswidrig

  • BVerwG, 10.12.2009 - 3 C 29.08

    Gebühren; Flugsicherungsgebühren; einheitlicher Gebührensatz; Sicherung des An-

  • OVG Bremen, 16.05.2017 - 1 LB 234/15

    Erhebung einer Gebühr für die Durchführung einer waffenrechtlichen

  • BVerwG, 29.04.2019 - 2 B 25.18

    Bestehen der Bindungswirkung nur auf der Grundlage des vom Tatsachengericht im

  • OVG Sachsen, 23.03.2020 - 6 A 556/17

    Zurückverweisung; Bindung an die rechtliche Beurteilung; Widerruf einer

  • OVG Hamburg, 23.02.2010 - 3 Bf 70/09

    Universität muss Studiengebühren bei Tätigkeit in Hochschulorganen reduzieren

  • BVerwG, 15.04.2020 - 7 B 10.19

    Reichweite der Bindungswirkung eines Revisionsurteils

  • OVG Bremen, 27.08.2013 - 1 A 22/11
  • OVG Bremen, 16.06.1986 - 1 BA 39/84
  • BVerfG - 1 BvR 548/22 (anhängig)

    Verfassungsbeschwerde zu der Frage, ob die Erhebung einer Gebühr für den

    Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2021 - BVerwG 9 B 6.21 - sowie die Urteile des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 11. November 2020 - 2 LC 294/19 -, des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. März 2019 - BVerwG 9 C 4.18 - und des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Februar 2018 - 2 LC 139/17 - Betr.: Verwaltungsrecht (Polizeirecht; Kostentragung für Polizeieinsätze bei Hochrisikospielen im Profifußball) Art. 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 12 Abs. 1; 14 Abs. 1; 19 Abs. 4 GG Berichterstatter: BVR Prof. Dr. Paulus .
  • VG Stuttgart, 12.05.2022 - 5 K 1433/20

    Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen im Umfeld eines

    Die grundlegende Planung eines Polizeieinsatzes unterliegt ebenso wie ihre nachträgliche Änderung als Reaktion auf konkrete neue Tatsachen oder geänderte Einsatzlagen einem weiten, an den Vorgaben des Polizeirechts zu orientierenden und nur eingeschränkt justiziablen polizeilichen Ermessen (OVG Bremen, Urteil vom 11.11.2020 - OVG 2 LC 294/19 -, juris Rn. 67).

    Die Behörde hat dementsprechend die Rechtmäßigkeit der Verfügung ständig verfahrensbegleitend zu kontrollieren und muss ihre Entscheidung gegebenenfalls aktualisieren (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 11.11.2020 - OVG 2 LC 294/19 -, juris Rn. 67 für die Pflicht zur fortlaufenden Aktualisierung der polizeilichen Einsatzplanung, vom BVerwG bestätigt mit Beschluss vom 21.12.2021 - 9 B 6/21 -, juris Rn. 16 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10.06.2012 - 1 C 19.11 -, juris Rn. 43 für eine Ausweisung; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2021 - 25 K 2375/19 -, juris Rn. 212 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.08.2021 - OVG 10 B 1.18 -, juris Rn. 29 jeweils für eine baurechtliche Nutzungsuntersagung; VG Mainz, Urteil vom 02.06.2022 - 1 K 532/21.MZ -, juris Rn. 37 ff. für in Gewahrsam genommenes Vermögen).

    Außerdem kann sich die Polizei bei ihrer Tätigkeit unzweifelhaft auf polizeiliche Erfahrungswerte und Prognosespielräume berufen (vgl. etwa: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2015 - 1 S 554/13 -, juris Rn. 86; OVG Bremen, OVG 2 LC 294/19 -, juris Rn. 67), die auch bei der juristischen Bewertung zu berücksichtigen sind.

  • VG Berlin, 05.03.2021 - 4 L 31.21

    Verbot der Öffnung von Wettvermittlungsstellen für den Publikumsverkehr

    Dabei steht außer Frage, dass es gravierend in die Berufsausübungsfreiheit und gegebenenfalls auch das von der Eigentumsgarantie erfasste Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 Abs. 1 GG) der Antragstellerin eingreift, indem es nach der bereits rund zweieinhalbmonatigen Schließung von Wettvermittlungsstellen während der ersten Corona-Welle (die Betriebe durften ab dem 2. Juni 2020 wieder öffnen) nunmehr ab dem 1. November 2020 deren Öffnung für das Publikum wiederum untersagt und damit der Antragstellerin die Berufsausübung für einen gewissen Zeitraum erneut praktisch unmöglich macht (so auch OVG Bautzen, Beschluss vom 25. November 2020 - 3 B 359/20 -, juris Rn. 30; OVG Bremen, Beschluss vom 13. November 2020 - 2 LC 294/19 -).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht